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   LSG Berlin-Brandenburg, 28.06.2022 - L 22 R 878/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,42349
LSG Berlin-Brandenburg, 28.06.2022 - L 22 R 878/17 (https://dejure.org/2022,42349)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.06.2022 - L 22 R 878/17 (https://dejure.org/2022,42349)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. Juni 2022 - L 22 R 878/17 (https://dejure.org/2022,42349)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 118 Abs 3 S 3 SGB 6, § 118 Abs 4 S 1 SGB 6
    Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rückforderung - Verfügender iS des § 118 Abs 4 S 1 SGB 6 - Kontovollmacht - Zulassen - Gefälligkeit - Wahlrecht des Rentenversicherungsträgers bei der Inanspruchnahme des ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 118 Abs 3 SGB 6, § 118 Abs 4 SGB 6
    Verfügende - Zulassen - Vorbehalt - Gefälligkeit - Kontovollmacht - Ermessen - Wahlrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 118 Abs 3 SGB VI ; § 118 Abs 4 SGB VI
    Verfügende - Zulassen - Vorbehalt - Gefälligkeit - Kontovollmacht - Ermessen - Wahlrecht

  • rechtsportal.de

    § 118 Abs 3 SGB VI ; § 118 Abs 4 SGB VI
    Verfügende - Zulassen - Vorbehalt - Gefälligkeit - Kontovollmacht - Ermessen - Wahlrecht

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 105/11 R

    Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber Erben bei

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.06.2022 - L 22 R 878/17
    Ein Zulassen durch den Verfügenden iS des § 118 Abs. 4 S 1 SGB VI setzt mehr als die bloße Verfügungsberechtigung über das Konto voraus, sondern erfordert ein pflichtwidriges Unterlassen durch vorwerfbar unterlassene Handlungen (Anschluss an BSG vom 10.7.2012 - B 13 R 105/11 R = SozR 4-2600 § 118 Nr. 11 RdNr 30).

    Ebenso habe die Beklagte insoweit keinen Ermessensspielraum, auch nicht bei einer Mehrheit von Empfängern bzw. Verfügenden, wie sich aus der Rechtsprechung des BSG ergebe (Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 105/11 R, Rn. 38), sondern ein Wahlrecht (BVerfG, Beschluss vom 21.02.2018, 1 BvR 606/14, RdNr. 10).

    Verfügende sind nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 105/11 R, RdNr. 29).

    Denn auch diese Alternative setzt nach der Rechtsprechung des BSG mehr als die bloße Verfügungsberechtigung über das Konto voraus (BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 105/11 R, RdNr. 30).

    Hierbei hat er weder einen Beurteilungsspielraum noch Ermessen, ob und ggf. welchen dieser Ansprüche er erhebt (BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 105/11 R, RdNr. 37 m.w.N.).

  • BVerfG, 21.02.2018 - 1 BvR 606/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezüglich der Teilrückforderung eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.06.2022 - L 22 R 878/17
    Sofern dem Rentenversicherungsträger bei der Inanspruchnahme der Erstattungsschuldner ein Wahlrecht eingeräumt ist, kommt eine gerichtliche Kontrolle nur bei willkürlichen, sachlich nicht begründeten Auswahlentscheidungen in Betracht (vgl BVerfG vom 21.2.2018 - 1 BvR 606/14 = juris RdNr 10).

    Ebenso habe die Beklagte insoweit keinen Ermessensspielraum, auch nicht bei einer Mehrheit von Empfängern bzw. Verfügenden, wie sich aus der Rechtsprechung des BSG ergebe (Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 105/11 R, Rn. 38), sondern ein Wahlrecht (BVerfG, Beschluss vom 21.02.2018, 1 BvR 606/14, RdNr. 10).

    Sofern dem Rentenversicherungsträger insofern ein Wahlrecht eingeräumt ist, kommt eine gerichtliche Kontrolle nur bei willkürlichen, sachlich nicht begründeten Auswahlentscheidungen (BVerfG, Beschluss vom 21.02.2018, 1 BvR 606/14, RdNr. 10) in Betracht.

  • BSG, 20.05.2020 - B 13 R 4/18 R

    Erstattung von nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht gezahlter

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.06.2022 - L 22 R 878/17
    Der Zweck der Norm liegt darin, dem Rentenversicherungsträger in seiner Funktion als treuhänderischer Verwalter der Sachmittel, die ihm zur Finanzierung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt worden sind, eine Rückabwicklung fehlgeschlagener Zahlungen zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 20.05.2020, B 13 R 4/18 R, RdNr. 42).

    Soweit - wie vorliegend - kein vorrangiger Rückabwicklungsanspruch gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI gegeben ist, bestehen die Erstattungsansprüche gegen die Empfänger und Verfügenden nach § 118 Abs. 4 Satz 1 Alt 1 und 2 SGB VI sowie gegen die Erben nach § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI grundsätzlich gleichrangig und eigenständig (vgl. BSG, Urteil vom 20.05.2020, B 13 R 4/18 R, RdNr. 30 m.w.N.).

  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 120/07 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.06.2022 - L 22 R 878/17
    § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI belegt die Rentengutschrift mit einem gesetzlichen Vorbehalt, der die materielle Rechtswidrigkeit jeder Verfügung über den Rentenbetrag (außer der Rücküberweisung an den Rentenversicherungsträger) zur Folge hat (BSG, Urteil vom 03.06.2009, B 5 R 120/07 R, RdNr. 23).

    Nach dem Wortlaut des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI hängt die Minderung des Rücküberweisungsbetrags von keinen weiteren Umständen als allein davon ab, ob über den "entsprechenden Betrag" bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde; insbesondere stellt das Gesetz nicht auf den Kontostand vor oder nach Eingang der Rentenleistung oder auf eine etwaige Saldierung seitens des Geldinstituts ab (BSG, Urteil vom 03.06.2009, B 5 R 120/07 R, RdNr. 22).

  • BSG, 24.02.2016 - B 13 R 22/15 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.06.2022 - L 22 R 878/17
    Die Klägerin war Verfügungsberechtigte und Verfügende im Sinne von Satz 1 der Vorschrift und hat insgesamt über einen den Rentenzahlungen entsprechenden Betrag zu Lasten des Kontos bankübliche Zahlungsgeschäfte, nämlich eine Überweisung und eine Abhebung vorgenommen und dabei in den Schutzbetrag (= Betrag der zu Unrecht auf das Konto des verstorbenen Versicherten überwiesenen Rentengutschrift - BSG, Urteil vom 24.02.2016, B 13 R 22/15 R, RdNr. 17) eingegriffen.
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